RPI4 4gb zeigt kein Bild, stinkt und wird extrem heiß

Heute ist Stammtischzeit:
Jeden Donnerstag 20:30 Uhr hier im Chat.
Wer Lust hat, kann sich gerne beteiligen. ;)
  • Sorry, aber mich interessiert nicht was für dich logisch ist oder nicht, sondern wo es schwarz auf weiß nachzulesen ist.

    PS: Denn wenn ich als Kunde davon ausgegen muss das ich auch defekte Geräte zugeschickt bekommen kann und keine Chance habe einen Ersatz dafür zu bekommen, dann ist das ganze ziemlich sinnfrei. Ich habe ein Raspi4 gekauft, ihn an das Netzteil vom alten Raspi3 angeschlossen und er hat bisher noch nicht einmal funktioniert. Wieso soll ich hier zu 100% die Schuld tragen? Kann genauso gut sein das der Raspi4 schon nen Defekt hatte.

    Glaube kaum das ich der einzige bin der nen Raspi über einen Multi-Port USB-Netzteil mit Strom versorgt und von den Teilen werden ja hunderttausende oder sogar Millionen verkauft.

    2 Mal editiert, zuletzt von Zero2Cool (8. Juli 2019 um 10:59)

  • RPI4 4gb zeigt kein Bild, stinkt und wird extrem heiß? Schau mal ob du hier fündig wirst!

  • ich wollte mit meinem obigen Beitrag auch nur andeuten, dass es hier mit einer Garantie schwieriger sein wird, als bei einem klassischen Fertiggerät für den Endanwender...

    EDIT: und ich das bis zu einem gewissen Grad sogar verstehen kann.

  • [Umgangsformen]

    Sorry, aber mich interessiert nicht was für dich logisch ist oder nicht,

    Hallo,

    Hier darf jeder schreiben, was ihm in den Sinn kommt, ob Dir das paßt oder nicht.

    Ich gebe dir recht, daß es nicht relevant, was ich zum Thema Gewährleistung denke, sondern was rechtlich verbindlich ist. Und was der Händler als Kulanz anbietet.

    Schönen Gruß, kle

    [/Umgangsformen]

  • Zitat von §477 BGB

    Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

    Hier kommt es auf den Nebensatz an. Bei einem Evaluationsboard oder auch bei einem bereits zusammenglöteten Bausatz welche nicht als Endgerät abgegeben werden, ist die Vermutung nicht mit der Art der Sache vereinbar. Die Sache ist in diesem Falle eine Platine (Raspberry Pi), die erst nach Ergänzungen mit weiteren Komponenten ein benutzbares Gerät ergiebt.

    Das Thema ist insgesammt sehr umstritten und letztendlich muß jeder Einzelfall vor Gericht geklärt werden. Ein zertifizierter Gutachter muß da ran, der was kostet. Es ist also sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer das Risiko da, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Wenn aber offensichtlich z.B. in einem Thread geschrieben steht, wie man mit dem Raspberry umgegangen ist (GPIO kurzgeschlossen, dran rumgelötet, falsches Netzteil benutzt ...) kann das der Händler durchaus als Beweis mit anführen.

  • Hier kommt es auf den Nebensatz an. Bei einem Evaluationsboard oder auch bei einem bereits zusammenglöteten Bausatz welche nicht als Endgerät abgegeben werden, ist die Vermutung nicht mit der Art der Sache vereinbar. Die Sache ist in diesem Falle eine Platine (Raspberry Pi), die erst nach Ergänzungen mit weiteren Komponenten ein benutzbares Gerät ergiebt.

    So lange ein Raspberry Pi als ganz normales Produkt mit gesetzlicher Garantie und Gewährleistung verkauf wird, ist es für den Verbraucher/Kunden auch ein solches. Wie der RPi definiert wird, kann dem Verbraucher egal sein. Das muss/wird im Vorfeld von Hersteller; Gesetzgeber und involvierten Institutionen festgelegt. Betrugsversuche von welcher Seite auch immer, sind oder können kompliziert sein.

    Normalerweise sollte eine Garantie so lange gelten, so lange das Produkt hält und nicht willkürlich eine Zeitspanne x für alles. Aber das ist ein anderes Thema.

  • So lange ein Raspberry Pi als ganz normales Produkt mit gesetzlicher Garantie und Gewährleistung verkauf wird, ist es für den Verbraucher/Kunden auch ein solches.

    Deswegen wird er nicht als "ganz normales Produkt verkauft". Gesetzliche Garanie und Gewährleistung bleiben erhalten, allerdings geht es hier um die Beweislast. Normalerweise hat der Käufer innerhalb der ersten 6 Monate nicht die Pflicht dem Verkäufer nachzuweisen, ob ein Defekt schon bei der Übergabe bestanden hat, weil ein Frühausfall durch einen Fehler vermutet werden kann. Ein durchgebrannter Raspberry Pi fällt aber unter die Abteilung, dass er als Bastelgerät dieser Vermutung zuwider läuft, weil die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass er durch falsche Handhabung mindestens ebenso beschädigt werden kann.

    Das heißt, in Bezug auf den Raspberry ist das keinesfalls abschließend geklärt, richtig?

    Doch schon. Du hast Garantie, aber mußt beweisen, dass der Raspberry Pi nicht durch eine deiner Handlungen abgeraucht ist. Das ist die Schwierigkeit dabei.

  • Doch schon. Du hast Garantie, aber mußt beweisen, dass der Raspberry Pi nicht durch eine deiner Handlungen abgeraucht ist.

    Da wiederhole ich dann noch mal die Frage nach der Quelle: Den von Dir zitierten Gesetzestext habe ich verstanden, aber dafür, daß der Raspberry unter den Ausschluß durch den Nebensatz fällt, habe ich noch keinen Beleg gesehen. Ich denke, sofern das nicht in irgendeiner weiteren Norm geregelt ist, wird es wahrscheinlich im Einzelfall gerichtlich geklärt werden müssen (falls jemand wegen eines Raspberrys tatsächlich vor Gericht gehen sollte).

  • Garantie ist die vertragliche Zusage der Mängelfreiheit des Herstellers während einer festgesetzten Nutzungsdauer bei bestimmungsgemässer Verwendung. Die Dauer kann gegen Entgelt auch verlängert werden. Garandtie habe ich beim Pi noch nie gesehen

    Gewährleistung ist das Einstehen des Verkäugers für die Mängelfreiheit des Kaufgegenstandes ab Übergabe. Sie kann zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden. Sie beträgt 2 bzw- 3 Jahre. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt die gesetzliche (widerlegbare) Vermutung, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer darf aber beweisen, dass das Produkt im Übergabezeitpunkt noch mängelfrei war. Das wäre z.B. beim Pi der Fall, wenn ein GPIO Pin oder die Stromversorgung mit Überspannung belastet wird. Die Gewährleistung kann bei Verträgen zwischen Privatpersonen und bei Verträgen zwischen Unternehmern vertraglich ausgeschlössen werden. Das ist EU Konumentenschutz-Recht.

    In den USA wäre ein ganz anderes Szenario denkbar: Weil die USB-C Stromversorgungsbuchse mit keinem Warnaufkleber "für Quick Charge Ladegeräte nicht geeignet, nur 5 V DC verwenden" verklebt war, hat der Verkäufer dem Käufer nicht nur ein Neugerät auszufolgen, sonder auch jeden nur denkbaren Schaden zu ersetzen.

    Servus !

    RTFM = Read The Factory Manual, oder so

  • Innerhalb der ersten 6 Monate gilt die gesetzliche (widerlegbare) Vermutung, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.

    Das ist der Normalfall. Wie raspiprojekt oben gezeigt hat, gibt es hiervon Ausnahmen. Die Frage ist jetzt, ob der Pi aufgrund der "Art der Sache" generell zu diesen Ausnahmen gehört. Diese Frage werden wir durch Diskussion nicht im juristischen Sinne klären können. Daher meine Frage, ob es hier irgendeine Quelle bzgl. einer ergänzenden Norm oder gar einer bereits erfolgten gerichtlichen Entscheidung gibt.

  • Ich denke, Du meinst einen "Bausatz", bei dem das Produkt erst nach Zusammenfügen der gelieferten Einzelteile entsteht. Da unterliegt nur jedes einzelne Bauteil alleine der Gewärleistung und nicht das aus den Bauteilen zusammengefügte Gesamtprodukt.

    Der Pi als Fertigtigprodukt ist IMHO schon gewährleistungsfähig, egal, ob alleine, oder mit USB-C Netzgerät und/oder geflashter SD geliefert wird.

    Ein Gewährleistungsanspruch richtet sich primär aber nur auf Verbesserung (durch den Verkäufer innerhalb angemessener Frist). Beim Pi auf einen funktionierenden, beim Netzteil auf ein taugliches usw, wenn alles einheitlich im Bundle bestellt wurde.

    Ein anderes Kapitel ist die Behandlung von Reklamationen, (oder Rücktrittsrücksendungen) durch den Verkäufer. Das billigste Modell ist, Reklamationen gar nicht zu bearbeiten und ein Neugerät auszuliefern. Der Käufer bekommt lediglich ein Reklamationsflag bei dem Artikel/Kunden gesetzt und wird nach einem bestimmten Algorithmus irgendwann als weiterer Kunde ausgeschlossen, egal, ob die Reklamarionen berechtigt waren, oder nicht.

    Servus !

    RTFM = Read The Factory Manual, oder so

  • Zitat

    Ich habe heute mein bestelltes 4gb Modell bekommen und wollte eben Libreelec installieren. Ich hab die korrekte Version runtergeladen und auf eine microSD gepackt, nen microHDMI Adapter an das Kabel vom alten RPI3 gemacht und ein neues USB-A zu USB-C Kabel an ein Quickcharge 3 Netzteil angeschlossen und

    Zitat

    Ich habe ein Raspi4 gekauft, ihn an das Netzteil vom alten Raspi3 angeschlossen und er hat bisher noch nicht einmal funktioniert. Wieso soll ich hier zu 100% die Schuld tragen?

    Zitat

    das ich der einzige bin der nen Raspi über einen Multi-Port USB-Netzteil mit Strom versorgt

    Alle Zitate sind aus diesem Thread, vom TO... (Fett habe ich die relevanten Stellen gemacht)

    Zero2Cool :

    Du scheinst ja verschiedenen Stromversorgungen verwendet haben. Oder ?

    Das "alte NT vom RasPi" sollte zumindest keinen Schaden anrichten, das MultiPort ebenfalls nicht (Wobei ich bei einem Anker-NT (5-Port) schon bis zu 5,2V gesehen habe - sollte aber in der zulässigen Toleranz des RP liegen.))

    Das Quickcharge-NT stellt hier das große Unbekannte dar: Ist hier schon besprochen worden.

    Ich denke, hier sind (kurzzeitig) >>5V reingekommen.

    Ich habe hier auch so ein Kombi-Teil: 5V und 12V: Je nach Abnehmer kommen erst 5V und dann schaltet das Teil auf 12V... Wenn da beim Signalaustausch die "Verständigung" fehlerhaft ist (sei es durch Störungen auf dem Kabel oder Rückkopplungen aus dem RasPi-Schaltregler) besteht die Möglichkeit, dass dein Quickcharger eine falsche Spannung aufschaltet... wozu es ja offensichtlich gekommen ist.

    Sich da jetzt auf eine Garantie zu berufen ist gewagt.

    Zwar ist die Verwendung von Quickchargern nicht ausdrücklich ausgeschlossen (bzw. nirgends erwähnt), dem erfahrenen Bastler brennen da allerdings die Hände:

    Eine Quelle, über deren Spannungshöhe ich keine Kontrolle habe, geht gar nicht bzw. nicht ohne Schutzschaltung. Und die hat der RP nicht.

    Insofern denke ich, habe hier viele etwas erfahren... (Risiko bei Versorgung mit Quickchargern...).

    Danke... (nicht böse gemeint).

    • Offizieller Beitrag

    Garantie habe ich beim Pi noch nie gesehen

    https://www.conrad.de/de/p/raspberry…pi-2138863.html Conrad bietet 48 Monate Langzeit-Garantie.

    Garantie und Gewährleistung sind in den Augen der Kunden eh nur Wortglauberei, wie man am Conradbeispiel sieht. :-/

    Manul Ich kann mir ehlich gesagt nicht vorstellen, dass es zum RPi irgendwelche Urteile gibt. Der Streitwert ist dafür imho einfach zu gering und ein "öffentliches Interesse" dürfte auch nicht vorliegen. Meiner Meinung nach hat es RTFM auf den Punkt gebracht.

    Der Verkäufer darf aber beweisen, dass das Produkt im Übergabezeitpunkt noch mängelfrei war.

    Ausnahmen in Nebensätzen? Umgekerte Beweislast? Wenn da nicht der Wunsch, der Vater der Gedanken ist... raspiprojekt Ist auch von mir nicht böse gemeint! ;)

  • ... eigentlich schade, dass wir hier im Tread den Pi nicht durch langes Diskutieren reparieren können:conf:

    Zur Sache:

    Um hier Gewährleistung geltend zu machen, muss ein Sachmangel vorliegen. Ein Sachmangel - und damit auch Gewährleistungsansprüche - sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Mangelhaftigkeit der Kaufsache auf einer unsachgemäßen Handhabung durch den Käufer oder durch andere Personen nach Erhalt der Kaufsache beruht.

    Im Gegensatz zu einem Smartphone benötigt man zur Inbetriebnahme eines SBC ein (wenn auch geringes) Mindestmaß an Sachkenntnis. Hierzu zählt auch die Auswahl einer geeigneten Spannungsversorgung. Die Verwendung eines falschen Netzteils (auch wenn es beim Pi3 scheinbar gut gegangen ist) ist unstrittig eine unsachgemäße Handhabung, zumal ein geeignetes Netzteil mit zum Kauf angeboten wird.

    Wenn man "bastelt", zahlt man bisweilen auch schon mal Lehrgeld. Das kann passieren und ist mir auch schon passiert. Beim Raspberry Pi handelt es sich glücklicherweise dann nur um Bagatellsummen. Im Motorsport habe ich früher ganz andere Dimensionen gehabt.

    Gruß

    Mark

  • Der Pi als Fertigtigprodukt

    Als der Pi neu auf den Markt kam, wäre daran beinahe der europaweite Export gescheitert. Als "Fertigprodukt" wären an das Gerät völlig andere Anforderungen gestellt worden.

    Garantie und Gewährleistung sind in den Augen der Kunden ...

    ... gleich. Das ist das Problem.

    Zum Thema:

    Meine Lieferanten haben mich informiert, dass die "Originalnetzteile" derzeit aus "Produktionsgründen" nicht geliefert werden können. Nicht, dass die dran Schuld sind, dass sich das Abrauchen von RasPi 4 häuft. Auf konkrete Nachfrage halten sich bisher alle ganz schön bedeckt. Da werde ich mal dran bleiben und euch informieren.

  • Das "Fertigprodukt" habe ich aus zivilrechtlicher Sicht gemeint (einschl. Konsumentenrecht). In anderen Rechtsbereichen (Verwaltung/Steuer/Immaterialgüter - Recht) trifft das nicht zu. Einen Rechtsbegriff Fertigprodukt gibt es so generell auch nicht. Aber wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine Platine mit einer gewissen Bezeichnung verkauft hat er dafür einzustehen, dass es die (ausdrücklich zugesagten, oder) gewöhnlich mit der Verwendung des Produktes verbundenen Eigenschaften besitzt. DAU sicher muss das Produkt nicht sein. Es stellt auf die Verwendung durch einen (mit den rechtlich Werten verbundenen) Durschnittsmenschen ab. (im Gegensatz zur USA).

    Dass es keine "Judikatur" über den Pi4 + USB C Buchse gibt, oder geben wird. hat für mich einen anderen Grund. In Bagatellverfahren (Streuwert bis EUR 500.- ?) gibt es kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung I. Instanz.

    Servus !

    RTFM = Read The Factory Manual, oder so

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!