ZitatNach Absatz 1 soll das Urheberrecht entsprechend dem geltenden Recht (§ 29 LUG, § 25 Abs. 1 KUG in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung der Schutzfristen im Urheberrecht vom 13. Dezember 1934 – RGBl. II S. 1395 –) 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlöschen.
Quelle: http://www.urheberrecht.org/law/normen/urh…70_B_01_08.php3
Damit hat sich das mit den alten spielen erledigt.
Zitat von Andreasich finde es schon merkwürdig, wenn sich jemand einen Bastel- und Lerncomputer wie den Raspberry Pi anschafft - und dann weder lernen noch basteln noch löten möchte...
Der Raspi2 ist nicht nur ein Bastel- und Lerncomputer sondern gehört zu den Minicomputern, die wohl eine der Größten Erfindungen für Privatanwender in diesem Jahrzehnt sind.
Der Pi hat vor allem den vorteil, dass da hinter eine starke Community steckt, die derzeit auch viel von Anfängern in diesem Gebiet besiedelt wird, auch die stabile Software die da drin steckt und auch weiter entwickelt wird, zählt dazu.
Sowas spricht sich rum und es gibt eine Grundlage bezüglich der Verbreitung. Nahezu jeder aus meinem Bekanntenkreis weiß zumindest, was ein Raspberry Pi ist, was für die Werbung wichtig ist.